Sobald die Reform umgesetzt ist, hat dies verschiedene Auswirkungen für Eigenheimbesitzerinnen, Eigentümer von Ferienliegenschaften und Vermieterinnen: Unterhaltskosten auf selbst genutzte Liegenschaften darf man nicht mehr abziehen – weder auf Bundes- noch auf Kantonsebene. Die Kosten für Denkmalpflege kann man beim Bund weiterhin geltend machen, die Kosten für Energiesparmassnahmen und Rückbau aber nicht mehr. Die Kantone können die Abzüge weiterhin zulassen.
Auch Personen, die vermietete Liegenschaften besitzen, sollten sich mit möglichen Renovationsarbeiten beschäftigen, da sie nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung die Kosten für Energiesparmassnahmen und Denkmalschutz nicht oder nicht mehr vollständig abziehen können. Abzugsfähig bleiben nur noch die Unterhaltskosten auf vermieteten Liegenschaften.
Rechtzeitige Planung lohnt sich
Wer in einer sanierungsbedürftigen Liegenschaft wohnt, zahlt bei der Abschaffung des Eigenmietwertes wohl am meisten drauf. Künftig können Eigentümerinnen und Eigentümer weder werterhaltende Sanierungen noch die Unterhaltspauschale vom steuerbaren Einkommen abziehen. Auch höhere Zinskosten bei starker Belehnung sind nicht mehr geltend zu machen. Grundsätzlich gilt: Das bisherige System begünstigte diejenigen, die hohe Zins- und Unterhaltsausgaben hatten. Nach der Abschaffung sind diese Eigentümer steuerlich schlechter gestellt.
Alles in allem empfiehlt es sich, grössere Sanierungen durchzuführen, bevor die Vorlage in Kraft tritt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Arbeiten rechtzeitig zu planen, da viele Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer ihre Liegenschaft wohl ebenfalls vorher sanieren möchten. Die ausführenden Fachleute zu finden, könnte dann schwierig werden.